Supplier Code of Conduct
(Lieferanten Verhaltenskodex)


DKS Dienstleistungsgesellschaft für Kommunikationsanlagen 
des Stadt- und Regionalverkehrs mbH

I. Präambel und Geltungsbereich

Als Unternehmen des Stadtwerke Köln Konzerns streben wir verantwortungsvolle, nachhaltige und integre Geschäftsbeziehungen an, um den Gefahren von undurchsichtigen Lieferketten, mangelndem Umwelt- und Klimaschutz sowie unlauteren Geschäftspraktiken aktiv entgegenzuwirken. Wir beziehen unsere Geschäftspartner von Beginn an aktiv in die Umsetzung unserer Unternehmenswerte ein.

Wir erwarten von unseren Geschäftspartnern, dass sie die Grundsätze dieses SCoC einhalten:

  • alle anwendbaren und geltenden Gesetze befolgen
  • geeignete und erforderliche Maßnahmen hierfür in Eigeninitiative treffen
  • darauf hinwirken, dass ihre Geschäftspartner entlang der eigenen Lieferkette sowie solche, die zur Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungen eingesetzt werden, unsere Grundsätze nach Möglichkeit durch eigene vertragliche Zusicherung kennen und einhalten.


Die nachfolgenden Grundsätze orientieren sich insbesondere an den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNGP) sowie an den für unser Geschäft maßgeblichen EU-Vorgaben (z. B. CSDDD, CSRD/ESRS, EUDR) und den ILO-Kernarbeitsnormen. Soweit nationale Regelungen strengere Maßstäbe vorsehen, sind diese vorrangig anzuwenden.


Zweck und Grundprinzipien

Unser Unternehmen verpflichtet sich zu ethischen, nachhaltigen und rechtskonformen Lieferketten. Dieser SCoC definiert die Mindeststandards für alle Geschäftspartner, basierend auf internationalen Rahmenwerken wie den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und den ILO-Kernarbeitsnormen. Ziel ist eine partnerschaftliche Zusammenarbeit, die Menschenrechte schützt, Umweltrisiken minimiert und faire Geschäftspraktiken fördert.
 

II. Grundsätze für Geschäftspartner

Die Einhaltung und Förderung von Menschenrechten, fairen und sicheren Arbeitsbedingungen, der aktive Umwelt- und Klimaschutz sowie die Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche sind beispielhaft für die Werte unseres Unternehmens und bilden die Grundlage unserer Grundsätze. Wir erwarten entsprechende Unternehmenswerte auch von unseren Geschäftspartnern. Ein Unternehmen erwartet von seinen Lieferanten, dass sie dessen Wertgrundsätze teilen und alle gesetzlichen Bestimmungen einhalten.


1. Menschenrechte

Zur Achtung und Wahrung der Menschenrechte wird im Besonderen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die UN-Kinderrechtskonvention, die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Diskriminierung der Frau sowie die Kernarbeitsnormen (Übereinkommen) der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) beachtet und eingehalten. Sieht eine nationale Regelung strengere Maßstäbe vor, so ist diese vorrangig zu beachten. Lieferanten werden zudem explizit aufgefordert, die Menschenrechte ihrer Mitarbeiter zu beachten.


a. Verbot von Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Sklaverei sowie Menschenhandel und Zwangsräumung

-        Wir distanzieren uns von allen Formen der Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Ausbeutung, moderner Sklaverei, sklavenähnlicher Praktiken, Leibeigenschaft oder anderer Formen von Herrschaftsausübung oder Unterdrückung sowie Menschenhandel entlang der gesamten Lieferkette und lehnen diese strikt ab. Dies erwarten wir auch von unseren Geschäftspartnern.

-        Geschäftspartner haben sich von solchen Praktiken gegenüber ihren Geschäftspartnern und entlang der gesamten Lieferkette zu distanzieren und durch angemessene Maßnahmen, nach Möglichkeit durch eigene vertragliche Zusicherung, zu bekämpfen.

-        Es wird erwartet, dass Geschäftspartner an solchen Arbeitsweisen nicht beteiligt sind, teilhaben oder von solchen, auch nicht durch Geschäftsbeziehungen zu Dritten, profitieren.

-        Geschäftspartner haben widerrechtliche Zwangsräumungen sowie widerrechtlichen Entzug von Land, Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert, zu unterlassen. Ein Unternehmen erwartet von Lieferanten die Einhaltung der Gesetze gegen Kinderarbeit.



b. Diversität und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz, faire Arbeitsbedingungen, Koalitionsfreiheit

-        Ein respektvoller, wertschätzender und unterstützender Umgang mit Beschäftigten ist unabdingbare Voraussetzung für eine verantwortungsvolle und nachhaltige Geschäftsbeziehung.

-        Geschäftspartner haben die allgemeinen Persönlichkeits- und Menschenrechte zu achten und Diskriminierung, Gewalt, sexuelle Belästigung, Einschüchterung, Mobbing oder sonstige in die Persönlichkeit eines Menschen eingreifende Übergriffe am Arbeitsplatz zu bekämpfen.

-        Eine Ungleichbehandlung von Beschäftigten, beispielsweise durch die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit oder eine Benachteiligung etwa aufgrund von nationaler und ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, Familienstand, politischer Meinung, gewerkschaftlicher Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, sofern diese nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist, ist zu unterlassen.

-        Beschäftigte sind angemessen und pünktlich zu entlohnen. Der angemessene Lohn ist mindestens der nach dem anwendbaren Recht festgelegte Mindestlohn und bemisst sich ansonsten nach dem Recht des Beschäftigungsortes.

-        Geschäftspartner achten das Recht auf Koalitionsfreiheit ihrer Beschäftigten und stellen ihnen, Einzelpersonen wie Gemeinschaften, geeignete Beschwerdemechanismen auf Betriebsebene zur Verfügung.


c. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

-        Es wird erwartet, dass Geschäftspartner mindestens die grundlegenden Arbeitnehmerrechte der jeweils am Beschäftigungsort geltenden Gesetze für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit einhalten sowie die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) anerkennen.

-        Geschäftspartner legen angemessene Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Berufskrankheiten fest, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten.

-        Sie beurteilen regelmäßig Gefahren und potenzielle Gesundheitsrisiken und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen hiergegen.

-        Geschäftspartner unterstützen eine ständige Weiterentwicklung zur Verbesserung der Arbeitssicherheit. Ein Unternehmen erwartet von Lieferanten die Übernahme der Verantwortung für Gesundheit und Sicherheit ihrer Mitarbeiter.



2. Umwelt- und Klimaschutz sowie Rohstoffbeschaffung

Wir sehen den Umwelt- und Klimaschutz als Grundvoraussetzung unserer Geschäfte und Geschäftsbeziehungen an. Wir erwarten daher, dass unsere Geschäftspartner die natürlichen Lebensgrundlagen schützen und mit den vorhandenen Ressourcen verantwortungsvoll umgehen. Ein Unternehmen erwartet von Lieferanten die Einhaltung der relevanten Gesetze und Standards zum Umweltschutz.

  • Dies gilt insbesondere für den effizienten Einsatz von nicht-erneuerbaren oder knappen Ressourcen, beispielsweise durch die Förderung von Recyclinglösungen.
  • Geschäftspartner sollen die bei ihrer Tätigkeit verwendeten Rohstoffe, Energien, Wasser und sonstige Güter so sparsam und gezielt wie möglich einsetzen, um damit einen Beitrag zu einer umweltschonenden Entwicklung zu leisten.
  • Geschäftspartner haben sich selbst dem Ziel des Umwelt- und Klimaschutzes, für die heutige und künftige Generationen zu verpflichten und hierzu angemessene Maßnahmen zu treffen.
  • Unter Einhaltung der jeweils geltenden Gesetze haben sie zum Schutz von Umwelt und Klima angemessene Maßnahmen zu treffen, um insbesondere schädliche Bodenveränderungen, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädliche Lärmemissionen oder übermäßigen Wasserverbrauch zu verhindern.
  • Darunter fällt auch die Beachtung des Verbots der nicht umweltgerechten Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen nach den Regelungen des POPs-Übereinkommens (Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe).
  • Werden gefährliche Abfälle importiert oder exportiert, wird die Einhaltung des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 erwartet.
  • Im Umgang mit Quecksilber wird die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber vom 10. Oktober 2013 erwartet.
  • Geschäftspartner halten die geltenden Gesetze zu Konfliktmineralien entlang ihrer eigenen Lieferkette und innerhalb ihrer Geschäftsbeziehungen ein. Sie bemühen sich um eine verantwortungsbewusste Rohstoffbeschaffung und den Nachweis über die Herkunft oder Bezugsquelle der in ihren Produkten verwendeten Rohstoffe, um insbesondere den Einsatz von Konfliktrohstoffen zu vermeiden.
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3. Verhalten im geschäftlichen Umfeld Wir erwarten von unseren Geschäftspartnern, dass sie sich fair, redlich und integer im Wettbewerb verhalten und rechtlich einwandfrei und gesetzeskonform handeln. Wir tolerieren insbesondere keinerlei Formen von Korruption, Wirtschaftskriminalität, Kartellrechts- oder Geldwäscheverstößen. Ein Unternehmen erwartet von seinen Lieferanten den Verzicht auf Korruption.

 

a. Compliance-Maßnahmen

  • Es wird ein wirksames und angemessenes Compliance Management System (CMS) erwartet, welches den Geschäftsbereich bei einer Risikobeurteilung und Bekämpfung u.a. gegen Korruption, Wirtschaftskriminalität, Kartellrechts- oder Geldwäscheverstößen unterstützt.
  • Das CMS muss geeignet sein, Risiken regelwidrigen Verhaltens von Führungskräften und Beschäftigten aufzuzeigen und bei der Einhaltung gesetzlicher Sorgfaltspflichten zu unterstützen.
  • Geschäftspartner haben intern ein angemessenes, verbindliches Regel- und Richtlinienwerk zur Einhaltung von einwandfreiem und gesetzeskonformem Verhalten bereitzustellen.


b. Antikorruption

  • Geschäftspartner oder für sie handelnde Personen dürfen weder Vorteile (Bestechung, Vorteilsgewährung etc.) anbieten, versprechen oder gewähren, noch selbst solche verlangen, annehmen oder sich versprechen lassen, um einen Auftrag oder sonstige Besserstellung zu erlangen.
  • Sozial unübliche Geschenke oder sonstige Zuwendungen an Beschäftigte unseres Unternehmens sind zu unterlassen.
  • Geschäftspartner achten die Konventionen der Vereinten Nationen, insbesondere das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Bekämpfung der Korruption und der einschlägigen Anti-Korruptionsgesetze und stellen die Einhaltung intern sicher.
  • Im Umgang mit ihren Geschäftspartnern und staatlichen Institutionen werden die Interessen des Geschäftspartners und die privaten Interessen der Beschäftigten auf beiden Seiten strikt voneinander getrennt. Handlungen und Entscheidungen erfolgen frei von sachfremden Erwägungen und persönlichen Interessen.
  • Geschäftspartner haben hierzu eine verbindliche Richtlinie zum Umgang mit Geschäftspartnern zu erlassen, die u.a. Regelungen zum Umgang mit Interessenkonflikten sowie zur Annahme und Gewährung von Geschenken, Einladungen zu Bewirtung und Veranstaltungen enthält. Diese umfasst u.a. auch die Einhaltung der Vorgaben im Zusammenhang mit Amtsträgern.


c. Verhalten gegenüber Wettbewerbern (Kartellrecht)

  • Geschäftspartner achten und fördern den fairen Wettbewerb. Daher halten sie die geltenden Gesetze, insbesondere die Kartellgesetze und sonstige Gesetze zur Regelung des Wettbewerbs, die den Wettbewerb schützen und fördern, ein.
  • Im Umgang mit Wettbewerbern verbieten diese Regelungen insbesondere Absprachen und andere Aktivitäten, die Preise oder Konditionen beeinflussen, Verkaufsgebiete oder Kunden zuteilen oder den freien und offenen Wettbewerb in unzulässiger Weise behindern oder beeinflussen.
  • Ferner verbieten diese Regelungen Absprachen zwischen Kunden und Lieferanten, mit denen Kunden in ihrer Freiheit eingeschränkt werden sollen, ihre Preise und sonstigen Konditionen beim Wiederverkauf autonom zu bestimmen (Preis- und Konditionenbestimmung).


d. Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kontrollen und Sanktionen

  • Geschäftspartner beachten die jeweils anwendbaren Regelungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und ergreifen angemessene Maßnahmen.
  • Wir erwarten, dass unsere Geschäftspartner ihre eigenen finanziellen Mittel ausschließlich aus rechtmäßigen Mitteln beziehen.
  • Geschäftspartner beachten die jeweils anwendbaren Gesetze für den Import und Export von Gütern, Dienstleistungen und Informationen sowie die für sie relevanten und anwendbaren Embargos und Sanktionen und Ausfuhrverbote im internationalen Handel und halten diese ein.



e. Datenschutz und Umgang mit Informationen und geistiges Eigentum

  • Geschäftspartner halten die jeweils geltenden und anzuwendenden Gesetze und Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten und Informationen, insbesondere von Kunden, Geschäftspartnern und Beschäftigten, ein.
  • Geschäftspartner verpflichten ihre Beschäftigten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die hierzu geltenden nationalen Rechte und Gesetze zu beachten und einzuhalten. Vertrauliche Informationen sowie vertrauliche Unterlagen dürfen nicht unbefugt an Dritte weitergegeben oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden, es sei denn, dass hierzu eine Befugnis erteilt wurde oder es sich um öffentlich zugängliche Informationen handelt.
  • Geschäftspartner wahren und respektieren Rechte am geistigen Eigentum und führen Technologie- und/oder Know-How-Transfers unter dem Schutz von geistigen Eigentumsrechten und personenbezogener Daten und vertraulicher Informationen durch.




III. Einhaltung und Mitwirkung des Geschäftspartners

Wir erwarten die Einhaltung und Umsetzung der vorstehenden Grundsätze in Eigeninitiative.
 

  • Pflicht zur Nachweisführung: Unabhängig von aktuellen Änderungen formaler Berichtspflichten auf nationaler Ebene (LkSG-Novelle vom 3.9.2025) sind Geschäftspartner verpflichtet, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten erforderlichen Nachweise, Aufzeichnungen und Dokumentationen vorzuhalten (u. a. Lieferketten-Mapping, Risikoanalysen, Audit-Berichte, Remediation-Pläne, Herkunftsnachweise). Diese Dokumentation dient sowohl internen Prüfungen als auch der Vorbereitung auf die Umsetzung der EU-CSDDD (Transposition durch die Mitgliedstaaten bis 26. Juli 2026) und reduziert Haftungs- sowie Reputationsrisiken.
  • Unter Berücksichtigung unserer Sorgfaltspflichten behalten wir uns im Rahmen einer Risikoanalyse eine risikobasierte Prüfung unserer Geschäftspartner und ihrer Geschäftsbereiche vor und erwarten hierbei die gebotene Mitwirkung des Geschäftspartners in zulässiger Art und Weise.
  • Erlangen wir während oder durch die Geschäftsbeziehung Kenntnis oder den begründeten Verdacht von einer Missachtung oder einem (potenziellen) Verstoß gegen unsere Grundsätze, behalten wir uns insbesondere vor, in zulässiger Art und Weise Auskunft über den jeweiligen Sachverhalt verlangen zu können.
  • Je nach Schwere der Missachtung, des Verstoßes oder des menschenrechts- oder umweltbezogenen Risikos behalten wir uns die Überprüfung der Geschäftsbeziehung vor und sind nach sorgfältiger Interessenabwägung im Einzelfall im Rahmen der Verhältnismäßigkeit im letzten Schritt berechtigt, die Geschäftsbeziehung mit sofortiger Wirkung zu beenden.



IV. Keine Rechte Dritter

Dritte können keine eigenen Rechte aus den Bestimmungen des SCoC herleiten. Es handelt sich insbesondere nicht um einen Vertrag zugunsten Dritter. Dementsprechend haben weder Beschäftigte des Geschäftspartners, seine Geschäftspartner oder deren Beschäftigte noch sonstige Dritte aus dem SCoC eigene Rechte gegen uns, noch können sie uns aufgrund des SCoC zur Durchsetzung von Bestimmungen veranlassen.



V. Vorrang individueller Vereinbarungen

Bei den Grundsätzen unseres SCoC handelt es sich um Mindeststandards. Individuelle Bestimmungen gelten im Fall der schriftlichen Vereinbarung vorrangig, wobei sie die Grundsätze gemäß diesem SCoC unter keinen Umständen unterschreiten dürfen.

Dieser SCoC fasst die wesentlichen Erwartungen und Anforderungen an Lieferanten zusammen, die aus den bereitgestellten Dokumenten hervorgehen.


VI. Maßgeblichkeit der deutschen Fassung

Sofern dieser SCoC in eine andere als die deutsche Sprache übersetzt wird, ist bei Auslegungsfragen und Zweifelsfällen immer die deutsche Fassung maßgeblich.


                                                                                                                                                            Stand: 12/2025